Aufbewahrung von Videoaufnahmen in der Schweiz
Aktualisiert am 31. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit
Kurz erklärt
Das DSG nennt keine feste Frist. Bilder sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4). Der EDÖB empfiehlt grundsätzlich 24 Stunden, am Arbeitsplatz 24 bis 72 Stunden. Vorfallbilder dürfen so lange wie erforderlich aufbewahrt werden.
Freier Speicher rechtfertigt keine wochenlange Vorratsspeicherung. Massgeblich ist der notwendige Zeitraum. Dieser Ratgeber behandelt Zweck, behördliche Orientierung, Vorfälle und automatische Löschung. Weitere Grundlagen unter Videoüberwachung und DSG.
Was das Gesetz verlangt
Nach DSG Art. 6 Abs. 4 sind nicht mehr erforderliche Daten zu vernichten oder zu anonymisieren. Der erkennbare Zweck bestimmt die Dauer, nicht die Festplattengrösse. Art. 7 verlangt datensparsame Voreinstellungen. Im Auskunftsrecht können Betroffene die Dauer oder ihre Festlegungskriterien erfahren (Art. 25).
24 oder 72 Stunden?
Die behördlichen Angaben sind Empfehlungen, keine gesetzlichen Fristen. Der EDÖB nennt für private Überwachung grundsätzlich 24 Stunden und am Arbeitsplatz 24 bis 72 Stunden. Das SECO empfiehlt Löschung nach der festgelegten Kontrolle oder automatisches Überschreiben nach 24 bis 72 Stunden. Ein Wochenende kann die Wahl von 72 Stunden begründen; längere Zeiten brauchen eine zweckbezogene Begründung.
Bilder eines Vorfalls sichern
Ein relevanter Ausschnitt kann während der notwendigen Bearbeitung eines dokumentierten Vorfalls oder Rechtsstreits erhalten bleiben. Über Beweiszulässigkeit entscheidet das Gericht. Exportieren Sie nur die nötige Sequenz, notieren Sie Grund, Datum und Person, übergeben Sie strafrechtlich relevante Bilder den zuständigen Behörden und löschen Sie Ausschnitt und Kopien nach Abschluss. Eigenmächtige Veröffentlichung zur Suche nach Verdächtigen ist laut EDÖB unzulässig.
Löschung organisieren
Richten Sie automatische Löschung auf Recorder, Cloudspeicher und Hersteller-App ein. Berücksichtigen Sie USB-Exporte, E-Mail-Anhänge und Nachrichtenscreenshots. Beschränken Sie den Zugriff und dokumentieren Sie Frist und Begründung. Tervigil zeichnet nicht kontinuierlich auf: Der Recorder hat eigene Fristen. Aktivierte Tervigil-Ereignisbilder ohne weitere Bearbeitung werden standardmässig nach einstellbaren 72 Stunden gelöscht. Siehe Funktionsweise.
Wenn Mitarbeitende zu sehen sind
Das Arbeitsrecht gilt zusätzlich. Das SECO verlangt eine vorab bestimmte, möglichst kurze Frist; nach der Kontrolle ist ein Archivieren bloss zur Sicherheit nicht zulässig. Mitarbeitende sind auch bei der Festlegung der Aufbewahrung einzubeziehen. Siehe Mitarbeitende filmen.
Die Dauer transparent machen
Die Frist muss nicht zwingend auf dem Schild stehen, kann aber je nach Bearbeitung zur notwendigen Information gehören. Betroffene können sie verlangen; die verlinkte Datenschutzhinweis-Seite ist dafür geeignet. Unternehmen unter 250 Beschäftigten sind mit Ausnahmen vom Verzeichnis befreit (DSV Art. 24). Andere Informationspflichten bleiben bestehen. Ein geführtes Verzeichnis enthält die Frist soweit möglich. Siehe Beschilderung.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Behördliche Empfehlungen sind keine gesetzlichen Fristen oder Vorschriften. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsfachperson, den EDÖB oder gegebenenfalls das kantonale Arbeitsinspektorat.
Quellen
- Datenschutzgesetz (DSG) — Fedlex · Art. 6 (Französisch)
- Datenschutzverordnung (DSV) — Fedlex · Art. 24 (Französisch)
- EDÖB: Videoüberwachung durch Private (Französisch)
- EDÖB: Videoüberwachung am Arbeitsplatz (Französisch)
- EDÖB: Datenschutz: häufige Fragen (Französisch)
- EDÖB: Informationspflicht (Französisch)
- SECO: Kommentar zu Art. 26 ArGV 3 (2023) (Französisch)
- SECO: Checkliste zur technischen Überwachung am Arbeitsplatz (Französisch)