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Videoüberwachung und DSG: worauf KMU achten sollten

Aktualisiert am 31. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Schweizer KMU dürfen Räume bei klarem, verhältnismässigem Zweck überwachen, wenn Betroffene informiert, Bilder geschützt und nur kurz gespeichert werden. Die Überwachung darf nicht der Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden dienen. Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit 1. September 2023.

Bilder identifizierbarer Personen sind Personendaten. Prüfen Sie vor jeder neuen oder erweiterten Anlage Zweck, Umfang und Schutzmassnahmen. Die verlinkten Ratgeber vertiefen Beschilderung, Beschäftigte und Aufbewahrung.

Klarer, verhältnismässiger Zweck

Dokumentieren Sie den Zweck, etwa Einbruchsschutz oder Vorfalldokumentation. Nach DSG Art. 6 müssen Kamerazahl, Bereiche und Zeiten angemessen sein. Prüfen Sie weniger eingreifende Mittel wie Schloss oder Licht. Private Überwachung öffentlichen Raums ist grundsätzlich unverhältnismässig; der EDÖB lässt höchstens kleine unvermeidbare Ausschnitte zu.

Gefilmte Personen informieren

DSG Art. 19 verlangt Information vor Betreten des Aufnahmebereichs. Ein gut sichtbares Schild nennt insbesondere Verantwortliche und Kontakt. Siehe Beschilderung in der Schweiz.

Mitarbeitende

ArGV 3 Art. 26 verbietet Systeme zur Überwachung des Verhaltens am Arbeitsplatz. Sicherheitskameras brauchen einen anderen begründeten Zweck und dürfen nicht zur Produktivitätskontrolle dienen. Personal vor Inbetriebnahme informieren und konsultieren, möglichst schriftlich zu Zweck, Zonen, Zeiten und Zugriff. Details unter Mitarbeitende filmen.

Aufnahme und Analyse begrenzen

Maskieren Sie öffentliche Flächen, Nachbarfenster und andere zweckfremde Zonen. Richten Sie Kameras auf Zugänge und sensible Bereiche statt ganze Räume. Nutzen Sie Ereigniserkennung statt Daueraufzeichnung, wenn ausreichend. Schliessen Sie Gesichtserkennung und automatische Identifikation aus.

Kurz aufbewahren

Das DSG setzt keine allgemeine Stundenfrist: Nicht mehr erforderliche Bilder sind zu vernichten (Art. 6 Abs. 4). Der EDÖB nennt grundsätzlich 24 Stunden, am Arbeitsplatz 24 bis 72 Stunden. Vorfallbilder dürfen bei dokumentiertem Grund so lange wie erforderlich aufbewahrt werden. Siehe Aufbewahrungsfristen.

Bildzugriff schützen

Beschränken Sie den Zugriff, nutzen Sie Einzelkonten, ändern Sie Werkspasswörter und protokollieren Sie Einsichtnahmen. Ein Datenverlust ist dem EDÖB zu melden, wenn er voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene bewirkt (DSG Art. 24).

Prüfung dokumentieren

Bei hohem Risiko ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, etwa bei systematischer grossflächiger Überwachung öffentlichen Raums (DSG Art. 22). Unternehmen unter 250 Beschäftigten sind grundsätzlich vom Bearbeitungsverzeichnis befreit, mit Ausnahmen (DSV Art. 24). Auch sonst sollten Zweck, Bereiche, Aufbewahrung, Berechtigte und Schutzmassnahmen schriftlich festgehalten werden, unter anderem für Auskunftsbegehren (DSG Art. 25).

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Behördliche Empfehlungen sind keine gesetzlichen Fristen oder Vorschriften. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsfachperson, den EDÖB oder gegebenenfalls das kantonale Arbeitsinspektorat.

Quellen