Videoüberwachungsschild in der Schweiz: notwendige Angaben
Aktualisiert am 31. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit
Kurz erklärt
Wer identifizierbare Personen filmt, muss sie nach DSG Art. 19 informieren. Der EDÖB verlangt ein gut sichtbares Schild vor dem Kamerabereich. Mindestens mitzuteilen sind Identität und Kontakt des Verantwortlichen, Überwachungszweck und gegebenenfalls Empfänger der Bilder.
Ein Kamerasymbol allein erklärt nicht immer ausreichend, wer zu welchem Zweck filmt. Das DSG regelt den Informationsinhalt, der EDÖB erläutert die Umsetzung. Allgemeine Grundlagen unter Videoüberwachung und DSG.
Ist ein Schild Pflicht?
Identifizierbare Bilder sind Personendaten. DSG Art. 19 verpflichtet den Betreiber zur angemessenen Information. Das Gesetz schreibt kein konkretes Schild vor; der EDÖB verlangt für Videoüberwachung ein gut sichtbares Informationsschild, bevor Betroffene ins Kamerafeld treten. Ausnahmen nach Art. 20 sind eng auszulegen. Verdeckte Mitarbeiterüberwachung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Welche Angaben erforderlich sind
Nennen Sie den Verantwortlichen mit erreichbaren Kontaktdaten, den Zweck und gegebenenfalls Empfänger oder Empfängerkategorien einschliesslich Auftragsbearbeitern. Bei Auslandsübermittlungen sind Staat und gegebenenfalls Garantien mitzuteilen. Je nach Bearbeitung können weitere Angaben wie die Aufbewahrungsdauer notwendig sein.
Beispielstruktur für Ihr Schild
Verwenden Sie Kamerasymbol und Hinweis auf Videoüberwachung, Firmenname und Kontakt, einen konkreten Sicherheitszweck, betroffene Dienstleister und gegebenenfalls Übermittlungsländer. Ein Link oder QR-Code kann zur vollständigen Information führen. Bei Tervigil bleibt Ihr Unternehmen verantwortlich, Tervigil ist Auftragsbearbeiter. Eine druckbare Vorlage unterstützt die standortspezifische Vorbereitung.
Schild richtig platzieren
Vor dem Aufnahmebereich und an jedem Zugang: Tor, Parkplatz, Eingang oder Lagerzugang. Kennzeichnen Sie getrennte Aufnahmezonen und besprechen Sie Kamerapositionen mit dem Personal. Das Schild rechtfertigt keine unzulässige Blickrichtung. Private Überwachung öffentlichen Raums ist grundsätzlich unverhältnismässig; nur kleine unvermeidbare Ausschnitte können zulässig sein. Klären Sie betroffene öffentliche Bereiche vorab mit der Gemeinde.
Schild und vollständige Information
Die Information muss nach DSV Art. 13 knapp, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein. Das Schild kann Wesentliches nennen und auf eine vollständige Information online oder am Empfang verweisen. Diese erläutert beispielsweise Aufbewahrung, Empfänger und Auskunftsrecht. Sie erleichtert spätere Auskunftsanfragen nach DSG Art. 25.
Reicht das Schild für Mitarbeitende?
Nein. Mitarbeitende sind vor Inbetriebnahme zu informieren und über das Auskunftsrecht aufzuklären. ArGV 3 Art. 26 verbietet Verhaltensüberwachung; Art. 5 und 6 regeln Information und Konsultation. Details im Ratgeber Mitarbeitende filmen.
Folgen fehlender Information
Betroffene können Auskunft verlangen und zivilrechtlich gegen die Bearbeitung vorgehen, etwa auf Unterlassung, Löschung oder Anpassung des Kamerafelds (DSG Art. 25 und 32). Vorsätzliches Unterlassen der Information nach Art. 19 kann bei Privatpersonen auf Antrag mit Busse bis CHF 250’000 bestraft werden (Art. 60).
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Behördliche Empfehlungen sind keine gesetzlichen Fristen oder Vorschriften. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsfachperson, den EDÖB oder gegebenenfalls das kantonale Arbeitsinspektorat.
Quellen
- Datenschutzgesetz (DSG) — Fedlex · Art. 19 (Französisch)
- Datenschutzgesetz (DSG) — Fedlex · Art. 25 (Französisch)
- Datenschutzverordnung (DSV) — Fedlex · Art. 13 (Französisch)
- EDÖB: Informationspflicht (Französisch)
- EDÖB: Videoüberwachung durch Private (Französisch)
- EDÖB: Videoüberwachung am Arbeitsplatz (Französisch)
- EDÖB: Private Überwachung öffentlichen Raums (Französisch)
- SECO: Kommentar zu Art. 26 ArGV 3 (2023) (Französisch)