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Mitarbeitende in der Schweiz filmen: Was erlaubt ist

Aktualisiert am 31. Oktober 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Schweizer Arbeitgeber dürfen keine Kameras zur Überwachung des Verhaltens am Arbeitsplatz einsetzen. Sicherheitskameras für andere legitime Zwecke können zulässig sein, wenn sie verhältnismässig sind, Mitarbeitende möglichst wenig erfassen und diese vorher informiert wurden.

Eine Diebstahlschutzkamera erfasst oft auch Mitarbeitende. Das ist nicht pauschal verboten, aber die Verhaltenskontrolle ist eine klare Grenze. Weitere allgemeine Grundsätze unter Videoüberwachung und DSG.

ArGV 3 Art. 26

Art. 26 verbietet Systeme, die das Verhalten von Beschäftigten am Arbeitsplatz überwachen sollen. Bei anderen notwendigen Zwecken dürfen Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Laut SECO betrifft dies dauernde, periodische und stichprobenartige Beobachtung. Eine Vereinbarung hebt diesen öffentlich-rechtlichen Schutz nicht auf; Zustimmung ist im Abhängigkeitsverhältnis nur begrenzt tragfähig.

Was zulässig bleiben kann

Nach der vom SECO zitierten Rechtsprechung (BGE 130 II 425) kann ein legitimer Sicherheitszweck Überwachung rechtfertigen, sofern sie verhältnismässig ist und vorher informiert wurde. Beispiele sind Aussenbereiche, Parkplätze, Zugänge, gefährliche Anlagen, Tresorräume und Gefahrstofflager, wo Beschäftigte nur kurz und selten erscheinen. Verhaltenskontrolle muss ausgeschlossen bleiben.

Aufnahmen ausserhalb der Arbeitszeiten

Das SECO nennt den Betrieb nur bei Abwesenheit der Mitarbeitenden als mögliche Massnahme. Bei Anwesenheit ist die Betriebsdauer zu minimieren. Nächtliche Baustellenüberwachung kann laut EDÖB gerechtfertigt sein, wenn sie tagsüber nicht ferngesteuert eingesetzt wird. Zeitlich begrenzte Einbruchserkennung folgt diesem Ansatz.

Problematische Kameras

Problematisch sind auf Kassenpersonal gerichtete Dauerkameras, selbst mit Verpixelung, Baustellenkameras zur Arbeitsfortschrittskontrolle, Überwachung von WC-Türbewegungen und verdeckte Mitarbeiterüberwachung. Strafverfolgung ist grundsätzlich Aufgabe der Polizei, nicht des Arbeitgebers.

Verhältnismässigkeit prüfen

Das SECO fordert ein deutlich überwiegendes anderes Interesse, Verhältnismässigkeit und Beteiligung der Mitarbeitenden an Planung, Einsatz und Aufbewahrung. Prüfen Sie zuerst Schlösser oder andere weniger eingreifende Mittel. Vermeiden Sie Arbeitsplätze im Bild, beschränken Sie Bildzugriff und Aufbewahrung, meist 24 bis 72 Stunden gemäss EDÖB. Dokumentieren Sie schwierige Interessenabwägungen für eine mögliche Prüfung durch das kantonale Arbeitsinspektorat. Datenschutztechnik ersetzt die Begründung nicht.

Personal informieren und konsultieren

Informieren Sie vor Inbetriebnahme über System, Zweck, Datenerhebung und Auswertung, Betriebszeiten und Auskunftsrecht (DSG Art. 25). Konsultieren Sie Mitarbeitende frühzeitig nach ArGV 3 Art. 5 und 6. Sie können Vorschläge machen; eine Nichtberücksichtigung muss begründet werden.

Automatische KI-Analyse

Auch KI-Werkzeuge zur Auswertung personenbezogener Arbeitnehmerdaten sind Überwachungssysteme. Zweck, Verhältnismässigkeit, Information und kurze Aufbewahrung gelten weiterhin. Ein Schild ersetzt keine Personalinformation. Tervigil bietet weder Gesichtserkennung, Identifikation, Emotionsanalyse noch Produktivitätsmessung und untersagt Verhaltenskontrolle. Datenschutzmasken werden vor der Analyse geschwärzt; Regeln lassen sich zeitlich begrenzen.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Behördliche Empfehlungen sind keine gesetzlichen Fristen oder Vorschriften. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsfachperson, den EDÖB oder gegebenenfalls das kantonale Arbeitsinspektorat.

Quellen